Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 erachtete die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hinsichtlich Tätigkeiten für die B.________ GmbH und die C.________ GmbH als Unselbst- ständigerwerbende; die Unternehmen hätten als Arbeitgeberinnen für die Versicherte die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Da sich die Sitze dieser Unternehmen jedoch in ... befänden, werde die Versicherte bei der AKB als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Ar- beitgeber (ANOBAG) angeschlossen. Hingegen werde sie für Aufträge, welche sie im eigenen Namen ausführe, als Selbstständigerwerbende be- trachtet (Akten der AKB [act. II] 72). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 71) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 (act. II 68) ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. Mit fünf Verfügungen vom 10. Oktober 2025 forderte die AKB von der Ver- sicherten die persönlichen Beiträge als ANOBAG für die Jahre 2021 (act. II 55/1 f.), 2022 (act. II 54/1 f.), 2023 (act. II 53/1 f.), 2024 (act. II 52/1 f.) und 2025 (act. II 51/1 f.) nach. In den beigelegten entsprechenden Rechnungen wurden für die Jahre 2021 bis 2023 jeweils Verzugszinsen erhoben (act. II 55/3 f., 54/3 f., 53/3 f.). Nachdem die Versicherte sich mit der Erhebung von Verzugszinsen nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 46, 47, 48), setzte die AKB die Verzugszinsen mit Verfügung vom
30. Januar 2026 (act. II 39) fest, wogegen die Versicherte am 27. Februar 2026 (act. II 25) Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (act. II 24) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 4. April 2026 (Postaufgabe) erhob die Versicherte dage- gen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 3 - 1. Der Einspracheentscheid vom 3. März 2026 sei aufzuheben. 2. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ganz, evtl. teilweise, zu ver- zichten. 3. Alternativ sei die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Mai 2026 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 4 -
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
3. März 2026 (act. II 24). Streitig und zu prüfen sind die Verzugszinsen be- züglich der nachträglich festgesetzten Beiträge für die Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Beitragsverfügungen vom 10. Oktober 2025 [act. II 53 ff.]). Die Bei- tragsverfügungen selber sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Bestand und die Höhe der Beiträge bilden hier somit nicht Streitgegenstand.
E. 1.3 Bei den strittigen Zinsbeträgen von Fr 122.70 (betreffend die Beiträ- ge für das Jahr 2021), Fr. 89.60 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2022) sowie Fr. 57.35 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2023; act. II 39), ge- samthaft ausmachend Fr. 269.65, wird die massgebliche Grenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versi- cherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
E. 2.2 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen
– vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 6 Abs. 2 AHVG – auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8.7 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG).
E. 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 5 - Verzugszinsen zu bezahlen. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf den für die Jahre 2021 bis 2023 nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen zu bezahlen hat, obwohl die Beitragsverfügungen erst im Oktober 2025 erlassen wurden (act. II 53-55) und eine vorherige Begleichung der Beiträge damit gar nicht möglich gewesen ist (Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4.2).
E. 3.1 Wie bereits unter E. 2.3 hiervor dargelegt, haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen Verzugszin- sen zu entrichten; dies ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304, wobei in E. 3.3.1 explizit auf die hier anwendbare Norm Bezug genommen wird). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld- ners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugs- zins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschul- den am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob die Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; SVR 2022 AHV Nr. 24 S. 71, 9C_1/2022 E. 4.1.1). Ob tatsächlich ein Zinsvorteil entstanden ist oder nicht (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 4.1), ist also nicht massgebend; infolge der höchstrichterlich anerkannten Rechtmässigkeit – welche die Verhältnis- mässigkeit einschliesst – ist die Norm auch verhältnismässig; dies gilt selbst, wenn die Beitragsnachforderungen mehrere Jahre rückwirkend er- hoben werden (Beschwerde S. 2 Ziff. 4.3), zielt die Regelung der Verord- nung doch auf genau solche Konstellationen. Wenn sich schliesslich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 6 - Verwaltung an die rechtlichen Vorgaben hält und entsprechend vorgeht – dafür, dass dem nicht so wäre, sind den Akten weder Anhaltspunkte zu entnehmen, noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –, ist eine Verletzung von Treu und Glauben sachlogisch ausgeschlossen; dass die Beschwerdegegnerin eine Auskunft erteilt hätte, es seien keine Verzugszinsen geschuldet, ist weder behauptet noch belegt (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4). Aufgrund des Dargelegten besteht damit grundsätzlich eine Verzinsungs- pflicht, auch wenn die Beschwerdeführerin an sich zu Recht vorbringt (Be- schwerde S. 1 Ziff. 3), sie hätte die Beiträge gar nicht früher begleichen und so die Verzugszinspflicht vermeiden können.
E. 3.2 Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV setzt keine Mahnung für die Verzugs- zinspflicht voraus, sondern legt den Beginn der Verzugszinspflicht auf den
Dispositiv
- Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge ge- schuldet sind, fest. 3.3 Die Dauer des Zinsenlaufs sowie die konkrete Höhe der Verzugs- zinsen (act. II 39/2 resp. act. II 55/3, act. II 54/3 und act. II 53/3) sind nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht kritisiert. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (act. II 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. Die rechtlichen Vorgaben lassen kein anderes Re- sultat zu.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus ei- ner Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223 - 7 - Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemäs- sem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurtei- lung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Ge- biet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2026 223 ACT/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. August 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (2061714)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 erachtete die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hinsichtlich Tätigkeiten für die B.________ GmbH und die C.________ GmbH als Unselbst- ständigerwerbende; die Unternehmen hätten als Arbeitgeberinnen für die Versicherte die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Da sich die Sitze dieser Unternehmen jedoch in ... befänden, werde die Versicherte bei der AKB als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Ar- beitgeber (ANOBAG) angeschlossen. Hingegen werde sie für Aufträge, welche sie im eigenen Namen ausführe, als Selbstständigerwerbende be- trachtet (Akten der AKB [act. II] 72). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 71) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 (act. II 68) ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. Mit fünf Verfügungen vom 10. Oktober 2025 forderte die AKB von der Ver- sicherten die persönlichen Beiträge als ANOBAG für die Jahre 2021 (act. II 55/1 f.), 2022 (act. II 54/1 f.), 2023 (act. II 53/1 f.), 2024 (act. II 52/1 f.) und 2025 (act. II 51/1 f.) nach. In den beigelegten entsprechenden Rechnungen wurden für die Jahre 2021 bis 2023 jeweils Verzugszinsen erhoben (act. II 55/3 f., 54/3 f., 53/3 f.). Nachdem die Versicherte sich mit der Erhebung von Verzugszinsen nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 46, 47, 48), setzte die AKB die Verzugszinsen mit Verfügung vom
30. Januar 2026 (act. II 39) fest, wogegen die Versicherte am 27. Februar 2026 (act. II 25) Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (act. II 24) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 4. April 2026 (Postaufgabe) erhob die Versicherte dage- gen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 3 - 1. Der Einspracheentscheid vom 3. März 2026 sei aufzuheben. 2. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ganz, evtl. teilweise, zu ver- zichten. 3. Alternativ sei die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Mai 2026 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
3. März 2026 (act. II 24). Streitig und zu prüfen sind die Verzugszinsen be- züglich der nachträglich festgesetzten Beiträge für die Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Beitragsverfügungen vom 10. Oktober 2025 [act. II 53 ff.]). Die Bei- tragsverfügungen selber sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Bestand und die Höhe der Beiträge bilden hier somit nicht Streitgegenstand. 1.3 Bei den strittigen Zinsbeträgen von Fr 122.70 (betreffend die Beiträ- ge für das Jahr 2021), Fr. 89.60 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2022) sowie Fr. 57.35 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2023; act. II 39), ge- samthaft ausmachend Fr. 269.65, wird die massgebliche Grenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versi- cherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen
– vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 6 Abs. 2 AHVG – auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8.7 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind,
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- 5 - Verzugszinsen zu bezahlen. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf den für die Jahre 2021 bis 2023 nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen zu bezahlen hat, obwohl die Beitragsverfügungen erst im Oktober 2025 erlassen wurden (act. II 53-55) und eine vorherige Begleichung der Beiträge damit gar nicht möglich gewesen ist (Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4.2). 3.1 Wie bereits unter E. 2.3 hiervor dargelegt, haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen Verzugszin- sen zu entrichten; dies ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304, wobei in E. 3.3.1 explizit auf die hier anwendbare Norm Bezug genommen wird). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld- ners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugs- zins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschul- den am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob die Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; SVR 2022 AHV Nr. 24 S. 71, 9C_1/2022 E. 4.1.1). Ob tatsächlich ein Zinsvorteil entstanden ist oder nicht (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 4.1), ist also nicht massgebend; infolge der höchstrichterlich anerkannten Rechtmässigkeit – welche die Verhältnis- mässigkeit einschliesst – ist die Norm auch verhältnismässig; dies gilt selbst, wenn die Beitragsnachforderungen mehrere Jahre rückwirkend er- hoben werden (Beschwerde S. 2 Ziff. 4.3), zielt die Regelung der Verord- nung doch auf genau solche Konstellationen. Wenn sich schliesslich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 6 - Verwaltung an die rechtlichen Vorgaben hält und entsprechend vorgeht – dafür, dass dem nicht so wäre, sind den Akten weder Anhaltspunkte zu entnehmen, noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –, ist eine Verletzung von Treu und Glauben sachlogisch ausgeschlossen; dass die Beschwerdegegnerin eine Auskunft erteilt hätte, es seien keine Verzugszinsen geschuldet, ist weder behauptet noch belegt (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4). Aufgrund des Dargelegten besteht damit grundsätzlich eine Verzinsungs- pflicht, auch wenn die Beschwerdeführerin an sich zu Recht vorbringt (Be- schwerde S. 1 Ziff. 3), sie hätte die Beiträge gar nicht früher begleichen und so die Verzugszinspflicht vermeiden können. 3.2 Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV setzt keine Mahnung für die Verzugs- zinspflicht voraus, sondern legt den Beginn der Verzugszinspflicht auf den
1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge ge- schuldet sind, fest. 3.3 Die Dauer des Zinsenlaufs sowie die konkrete Höhe der Verzugs- zinsen (act. II 39/2 resp. act. II 55/3, act. II 54/3 und act. II 53/3) sind nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht kritisiert. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (act. II 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. Die rechtlichen Vorgaben lassen kein anderes Re- sultat zu. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus ei- ner Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 7 - Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemäs- sem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurtei- lung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Ge- biet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2026)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, AHV 200 2026 223
- 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.